Nutzungsbedingungen
Sie können die hier angebotene Software als unregistrierte Shareware-Version (ohne Seriennummer) und
die Freeware-Version jederzeit und in unbegrenzter Anzahl als Kopie bis auf Widerruf online oder auf
CD-ROMs kostenlos weitergeben. Es sind in diesem Fall keine Lizenzabgaben an uns zu zahlen.
Die Softwarebeschreibungen dürfen frei verwendet werden, um die Programme vorzustellen. Wir verfügen
über die erforderlichen Rechte, um diese Nutzungsgenehmigung zu erteilen. Die Benutzung der
Programme erfolgt trotz gewissenhafter Programmierung auf eigene Gefahr. Bitte haben Sie
Verständnis, dass für die Benutzung keine Haftung übernommen werden kann (ausgenommen für Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit).
Durch Installation der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den
nachstehenden Lizenzbestimmungen. Falls Sie den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages und der
Gewährleistungsbestimmungen nicht zustimmen, ist der Hersteller nicht bereit, die Software an Sie zu
lizenzieren. In diesem Falle sind Sie nicht berechtigt, die Software zu installieren, verwenden oder
zu kopieren. Bitte lesen Sie den nachstehenden Software-Lizenzvertrag ("Vertrag") sorgfältig durch,
bevor Sie die Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren:
SOFTWARE-LIZENZVERTRAG (Einzelbenutzerlizenz)
§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
- Die Cyberlab GmbH ("Lizenzgeber") wird dem Kunden
("Lizenznehmer") nach Maßgabe dieses Vertrages Software gegen Zahlung einer Vergütung zur Nutzung
überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig beim Lizenzgeber.
- Gegenstand des Vertrages ist die auf dem Datenträger
aufgezeichnete oder zum Download bereit gestellte Software inklusive Hilfsprogramme,
Programmbibliotheken, Scripts, Beispieldateien, Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie
sonstiges zugehöriges schriftliches Material – nachfolgend auch Software genannt.
- Bei dem überlassenem Programm handelt es sich um Shareware,
d. h. Sie können die Software vor dem Kauf ausgiebig testen (Kauf auf Probe). Mit Abschluss des
Kaufvertrages erfolgt somit eine Abnahme mit der Sie die Software im Sinne der Programmbeschreibung
und der Benutzungsanleitung für brauchbar und fehlerfrei akzeptieren. Alle evtl. vorhandenen Fehler
werden von Ihnen im Rahmen des Kaufvertrags somit akzeptiert und führen zum Ausschluss von
Gewährleistungsrechten. Bitte beachten Sie: Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software
das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden.
§ 2 Urheberrecht
- Die Software wird sowohl durch Urheberrechtgesetze und
internationale Urheberrechtsverträge geschützt als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über
geistiges Eigentum. Das Verwenden einer nicht registrierten Version bedeutet eine Verletzung dieses
Vertrages.
- Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der
Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall weiter gegeben, entfernt oder
verändert werden.
- Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes in andere
Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen
Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sowie sind nicht gestattet.
- Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere
Umarbeitungen der Software sind nicht gestattet.
§ 3 Nutzungsrechte
Für Überlassung von Nutzungsrechten an Software folgende Vereinbarungen:
a) Lizenzumfang
- Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und
vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches, grundsätzlich zeitlich unbeschränktes, nicht
ausschließliches Nutzungsrecht an der Software für eigene Zwecke. Im Falle, dass das Programm als
Evaluationsversion (Shareware) erworben wurde, ist Ihnen im Rahmen dieses Lizenzvertrages der
Einsatz der Software lediglich zu Testzwecken und der entsprechenden Beschränkung gestattet. Der
Einsatz der Software zu produktivem Einsatz ist nicht gestattet. Das Weiterbenutzen nach dem Test
ist eine Verletzung des deutschen und internationalen Urheberrechts. Das Programm darf erst nach
Erwerb eines gültigen Lizenzschlüssels produktiv genutzt werden.
- Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und
Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert
wird, müssen sich in Räumen des Lizenznehmers befinden und in seinem unmittelbaren Eigentum und
Besitz stehen.
- Es ist nicht gestattet, die für einen Arbeitsplatz
vorgesehene Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems zu
nutzen, sofern damit die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Software ermöglicht wird.
- Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es aus einem
anderen Grund, hat der Lizenznehmer die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen
sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber herauszugeben. Falls eine körperliche Herausgabe der
Software und der Vervielfältigungen aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der Lizenznehmer
diese löschen und dies dem Lizenzgeber schriftlich und auf Wunsch eidesstattlich zu bestätigen.
- Die Software darf nicht zu Erwerbszwecken vermietet werden.
- Der Lizenznehmer darf die Software nicht an Dritte
weitergeben.
- Die Software darf nicht für kritische Anwendungen verwendet
werden, wie z. B. im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraftanlagen, Flugzeugen,
Kommunikationssystemen, Flugüberwachung, lebenserhaltenden Geräten, Produktivsystemen, etc. In
derartigen Fällen kann ein Fehler in der Software zu Todesfällen, Körperverletzungen oder
schwerwiegenden Sach- und Umweltschäden führen.
b) Vervielfältigung
- Der Lizenznehmer darf die Software nur insoweit
vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen
Vervielfältigungen gehören die Installation der Software vom Originaldatenträger auf die Festplatte
der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
- Der Lizenznehmer kann die einzelne Software zum Zwecke der
Datensicherung jeweils einmal auf einen dauerhaften Datenträger kopieren. Sicherungskopien der
Software sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
- Sonstige Vervielfältigungen (einschließlich der Ausgabe des
Programmcodes auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung) sind
nicht gestattet.
- Der Lizenznehmer hat bei einem Wechsel des
Datenverarbeitungsgerätes die Software von der Festplatte der bisher verwendeten Hardware zu
löschen. Er darf die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software nicht zeitgleich auf mehr als nur
einer Hardware einspeichern, vorrätig halten oder benutzen.
§ 4 Software-Mängel
- Jeder Benutzer der Software, der dieses benutzt, testet oder
auch nur ausprobiert trägt alleinig das Risiko, das aus der Qualität und Performance der Software
entsteht. In keinem Fall können Cyberlab oder ihre Lieferanten auf irgendeine Weise für, durch
Verwendung der Software, entstandene Schäden jeder Art haftbar gemacht werden, einschließlich und
ohne Beschränkung, direkter und indirekter, zufälliger und spezieller Schäden die aus der Verwendung
oder der Performance der Software entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn Cyberlab über
existierende und / oder mögliche Schäden informiert wurde. IN KEINEM FALL KÖNNEN
SCHADENSERSATZANSPRÜCHE IN EINER HÖHE GELTEND GEMACHT WERDEN, DIE DEN KAUFPREIS DES
SOFTWAREPRODUKTES ÜBERSTEIGEN. Alle Erklärungen und Beschränkungen behalten auf jeden Fall ihre
Gültigkeit unabhängig von der Nutzungsart (reguläre Benutzung, Test, etc.).
- Aus den vorstehend in § 1 genannten Gründen übernimmt
Cyberlab GmbH keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt Cyberlab
GmbH keine Gewähr dafür, dass die Software Ihren Anforderungen und Zwecken genügt oder mit anderen
von Ihnen ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und
die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse,
tragen Sie selbst. Das gleiche gilt für das die Software begleitende schriftliche und elektronische
Material.
- Weist die Software einen objektiven Mangel auf, so ist der
Lizenzgeber nicht verpflichtet nachzubessern oder nachzuliefern ("Nacherfüllung"). Der Lizenzgeber
kann die Nacherfüllung verweigern, weil der Lizenznehmer die Software als einwandfrei abgenommen hat
und alle Fehler akzeptiert hat. Unbeschadet davon kann die Nacherfüllung jederzeit wegen
unverhältnismäßigen Kosten abgelehnt werden.
- Der Lizenznehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
auch nicht berechtigt bzw. verzichtet auf seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und
Schadensersatz geltend zu machen (s. o.). Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn
drei Versuche erfolglos geblieben sind. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478 BGB gelten die dort
getroffenen Regelungen.
- Darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers,
insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger
Vermögensschäden des Lizenznehmers bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieses
Software-Lizenzvertrages zur Haftung des Lizenzgebers.
§ 5 Haftung des Lizenzgebers
- Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Der Lizenzgeber haftet für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach nur, sofern eine
Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist ("Kardinalpflicht"). Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber in der Höhe
begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
- Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der
Lizenzgeber nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben war.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen
den Lizenzgeber beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
- Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen
Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.
§ 6 Sonstiges
- Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen" und des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge" sowie des
"Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" werden
ausgeschlossen.
- Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse,
ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich
in Anspruch nehmen.
- Der Lizenznehmer darf - vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen in dieses Software-Lizenzvertrages - einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den
Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu
ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn
berechtigte Belange des Lizenznehmers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Lizenzgebers
überwiegen.
- Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses
Software-Lizenzvertrages bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel.
- Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz
oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im
übrigen nicht.